Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Konstruktionsbüro Matthias Hahn

§1 – Allgemeines

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Vereinbarungen und Verträge die zwischen dem Auftragnehmer (AN) Konstruktionsbüro Matthias Hahn und dem Kunden als Auftraggeber (AG) geschlossen wurden, wenn Aufträge aus dem Angebot des Konstruktionsbüro Matthias Hahn Gegenstand der Vereinbarungen und/oder Verträge sind. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Konstruktionsbüro Matthias Hahn gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jede Abweichung von den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch das Konstruktionsbüro Matthias Hahn. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG sind nur dann wirksam, wenn sie vom Konstruktionsbüro Matthias Hahn ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.

§2 – Angebot und Vertragsabschluss

Vertragsgegenstand ist die im Angebot, ggf. der Auftragsbestätigung oder einem Werkvertrag beschriebene Leistung. Angebote vom Konstruktionsbüro Matthias Hahn erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Aufträge durch den AG können nur in Schriftform entgegen genommen werden. Hierzu reicht die Rückgabe des unterschriebenen Angebotes mit einem entsprechenden Hinweis, sofern keine andere Form der verbindlichen Auftragsvergabe erfolgt. Der Vertrag mit dem Konstruktionsbüro Matthias Hahn kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch das Konstruktionsbüro Matthias Hahn zustande. Zur Wahrung der Schriftform reicht die Textform aus (E-Mail, Fax u.a.). Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung per Post, Fax oder E-Mail. Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers). An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, Grafiken, Illustrationen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich der AN alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erheblich, so ist der AN unter vorheriger Androhung zur Kündigung und Abrechnung des Auftrages berechtigt.

§3 – Preise

Es gelten die jeweils in Angebot, Auftragsbestätigung oder Dienstvertrag festgelegten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Dienstvertrag genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Geschmackliche Änderungen, Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen müssen vom AG besonders vergütet werden. Durch mangelnde Qualität der Vorlagen und Informationen des AG entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, einen Vertrag oder eine andere schriftliche Vereinbarung anders festgelegt, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und nach einem vom AN festgesetzten Stundensatz berechnet. Von Preisen, die aus einem Angebot, einer Rechnung oder sonstiger Ausweisung hervorgehen, kann in keinem Fall der Anspruch auf Wiederholung des Preis/Leistungsverhältnisses abgeleitet werden.

§4 – Entwürfe

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den AN mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem AG erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem AG dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfshonorar), mindestens jedoch in Höhe von 50% des dadurch entstandenen Aufwandes. Das Entwurfshonorar wird im Falle der Auftragserteilung auf die Vergütung der AN angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte bleiben bei der Berechnung des Entwurfshonorars beim AN. Werden im Rahmen des Entwurfes vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den AG über.

§5 – Leistungserfüllung

Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke usw., die, nach Absprache mit dem Kunden zwecks zügiger Arbeitsaufnahme in seinem Sinne, noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Mit der Übergabe der Pläne/Dateien an den Kunden gilt die vertragsgemäße Leistung durch den AN als erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und, oder elektronischer Datenübermittlung. Aufträge und Leistungen werden gemäß Beschreibungen des AG durchgeführt. Der AN kann vom AG bestellte Leistungen ganz oder teilweise bei Subunternehmern anfertigen lassen. Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind.

§6 – Liefer- und Leistungszeiten

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu sorgen und gegebenenfalls eine vereinbarte Anzahlung zu leisten. Verlangt der AG nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Für die Dauer der Prüfung von Vorabzügen (s. §8 Korrekturen und Haftung) ist gegebenenfalls die Lieferzeit unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den AG bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der AN ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht verwendbar. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

§7 – Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Unterlagen an die den Versand ausführenden Unternehmen, gehen alle Gefahren auf den Kunden über. Bei Sendungen an den AN trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Unterlagen/Daten beim AN, sowie die gesamten Transportkosten. Keine Haftung für unverlangte Unterlagen jeglicher Art. Der Gefahrübergang erfolgt ebenso bei Versendung per E-Mail oder persönlicher Übergabe.

§8 – Korrekturen und Haftung

Vorabzüge und Ausdrucke sind vom AG ausnahmslos auf Fehler zu überprüfen und dem AN druck- und/oder produktionsreif erklärt zurück zu geben. Wird die Übersendung eines Vorabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Fehler grundsätzlich auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des EDV-Stillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Leistungsergebnisse auf Vollständigkeit und nochmals auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Fehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen zu melden. Alle übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen gelten nach Ablauf von 5 Werktagen als geprüft und als vollständig und fehlerlos befunden. Spätestens mit der weiteren Nutzung der Daten und Unterlagen, insbesondere der Weitergabe an Dritte und der Verwendung für Fertigungsaufträge gelten die Daten als abgenommen und die vertragliche Leistung oder Teilleistung als erfüllt. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der AN hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der AG übernimmt die Haftung für alle Schäden, die durch etwaige zeichnerische, planerische oder konstruktive Fehler entstehen können. Konstruktive Lösungen, Detailkonstruktionen, Berechnungen und Auslegungen jeder Art, die über die Anfertigung von Zeichnungsunterlagen nach Vorlage des AG hinausgehen, erfolgen grundsätzlich in ausschließlicher Verantwortung und Haftung des AG. Geringfügige Abweichungen von der Auftragsbeschreibung und Unklarheiten sowie geschmackliche Änderungen bei der Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des AG und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Schadensersatzansprüche gegen den AN, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind ausgeschlossen. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Falle einzustehen. Der AN verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den AG abzutreten. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Rechte Dritter verletzt werden. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

§9 – Urheber- und Nutzungsrechte

Bis zu Erfüllung aller Forderungen, die dem AN aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich der AN das Eigentum und vollständige Urheberrecht, sowie sonstige Schutzrechte an den gelieferten Waren bzw. ausgeführten Leistungen, vor (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde den Dritten auf das Eigentum des AN hinweisen und dem AN unverzüglich benachrichtigen, damit es seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der AN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Nach vollständiger Zahlung aller Beträge (ggf. auch älterer Schulden) tritt der AN alle Urheber- und Besitzrechte an den Kunden ab und wird keine Ansprüche bezüglich eventueller Patentanmeldungen stellen. Der AN kann mit Zustimmung des AG auf seine Leistung hinweisen. Der AG kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Der AN ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des AG Abbildungen der Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zu reproduzieren und zu nutzen, sofern diese nicht der vertraglich vereinbarten Geheimhaltung unterliegen.

§10 – Eigentumsrecht und Zwischenprodukte

Zwischenprodukte wie Vorabzüge, Skizzen und Daten deren Anfertigung zur Erfüllung eines Auftrags nötig sind, verbleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Besitz des AN. Für fremdes Material, welches vom AG zur Verfügung gestellt wurde und das nach Erledigung des Auftrags vom AG nicht innerhalb 4 Wochen zurückgefordert wird, übernimmt der AN keine Haftung.

§11 – Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des AN innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der AN ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bei höheren Arbeitsleistungen oder längerer Leistungsdauer können Zwischenrechnungen gestellt werden, die der Abschlagszahlung dienen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert. Gerät der Kunde in Verzug, 14 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung, so ist der AN berechtigt, von dem Zeitpunkt an, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§12 – Geheimhaltung

Der AN verpflichtet sich, über alle Informationen die im Zusammenhang mit einem Auftrag (bzw. Angebot) stehen und nicht zur weiteren Informationsbeschaffung (z.B. Komponentenauswahl, Lieferantenanfrage usw.) notwendig sind, strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Das gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei nicht zustande kommen eines Vertrages.

§13 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Konstruktionsbüro Matthias Hahn, auch mit ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Limburg an der Lahn. Sollte eine Bestimmung in dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: 01.01.2016